Zinseszinsrechner

Vorabpauschale für ETFs berechnen

Die Vorabpauschale ist ein gesetzlich festgelegter Mindestertrag für thesaurierende und gering ausschüttende Fonds, der jedes Jahr versteuert wird, auch ohne Verkauf. Der Rechner ermittelt Pauschale, steuerpflichtigen Teil und die Steuer, die im Januar vom Verrechnungskonto abgeht.

Fondsart, Kirchensteuer, Kaufmonat öffnenschließen
Steuerjahr
Teilfreistellung
Kirchensteuer
Vorabpauschale––
Steuerpflichtig––
Steuer––
Pauschbetrag danach––

Wer die Vorabpauschale zahlt und warum es sie gibt

Seit der Investmentsteuerreform 2018 (§ 18 InvStG) wird für Investmentfonds jedes Jahr ein Mindestertrag besteuert, auch wenn der Anleger nichts verkauft und der Fonds nichts ausschüttet. Ohne diese Regel könnten Anleger mit thesaurierenden Fonds die Steuer auf Jahrzehnte aufschieben und den Zinseszins auf die gestundete Steuer mitnehmen. Betroffen sind:

  • Thesaurierende ETFs und Fonds, die Erträge im Fonds wieder anlegen.
  • Ausschüttende ETFs, deren Ausschüttung im Jahr kleiner ist als der Basisertrag.
  • Anleger mit Depot bei einer deutschen Bank: Die Bank rechnet und führt die Steuer ab. Bei ausländischen Brokern ohne Steuerabzug muss die Vorabpauschale selbst in der Steuererklärung angegeben werden (Anlage KAP-INV).

Nicht betroffen sind Einzelaktien, Anleihen, Tagesgeld und Fonds in steuerlich geförderten Verträgen wie dem Altersvorsorgedepot, Riester- oder Rürup-Verträgen sowie fondsgebundenen Versicherungen.

Basisertrag mit Basiszins 2026: 3,20 %

Ausgangspunkt ist der Rücknahmepreis bzw. Kurswert des Fonds am ersten Handelstag des Jahres. Er wird mit 70 % des Basiszinses multipliziert. Den Basiszins leitet die Bundesbank aus der Rendite öffentlicher Anleihen mit 15 Jahren Restlaufzeit zum ersten Börsentag des Jahres ab; das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn Anfang Januar. Für 2026 liegt er bei 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026), der Basisertrag also bei 2,24 % des Fondswerts. Mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, der für Verzugszinsen gilt, hat dieser Wert nichts zu tun.

Basisertrag = Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7 100.000 € × 3,20 % × 0,7 = 2.240 €

SteuerjahrBasiszinsBasisertrag je 10.000 €steuerpflichtig bei AktienfondsAbbuchung
20263,20 %224,00 €156,80 €4. Januar 2027
20252,53 %177,10 €123,97 €2. Januar 2026
20242,29 %160,30 €112,21 €2. Januar 2025
20232,55 %178,50 €124,95 €2. Januar 2024
2022−0,05 %0,00 €0,00 €keine
2021−0,45 %0,00 €0,00 €keine
Steuerpflichtig = Basisertrag nach 30 % Teilfreistellung, vor Sparerpauschbetrag; bei negativem Basiszins fällt keine Vorabpauschale an

Der Basiszins folgt den Zinsen am Anleihemarkt. In der Niedrigzinsphase 2021 und 2022 war er negativ, es gab keine Vorabpauschale. Seit 2023 ist sie wieder ein fester Posten. Der höhere Basiszins 2026 bedeutet rund 26 % mehr Vorabpauschale als 2025 bei gleichem Fondswert.

Rechenweg Schritt für Schritt mit Beispiel

Beispiel: Aktien-ETF, thesaurierend, 100.000 € am 1. Januar 2026, 108.000 € am 31. Dezember 2026, keine Ausschüttung, Sparerpauschbetrag von 1.000 € noch frei, keine Kirchensteuer.

  1. Basisertrag: 100.000 € × 3,20 % × 0,7 = 2.240 €.
  2. Mehrbetrag prüfen: 108.000 € − 100.000 € + 0 € Ausschüttung = 8.000 €. Der Basisertrag ist kleiner, er gilt unverändert.
  3. Ausschüttungen abziehen: 2.240 € − 0 € = 2.240 € Vorabpauschale.
  4. Kaufjahr berücksichtigen: Anteile lagen das ganze Jahr im Depot, 12/12 bleiben.
  5. Teilfreistellung: 30 % steuerfrei, 2.240 € × 0,7 = 1.568 € steuerpflichtig.
  6. Sparerpauschbetrag: 1.568 € − 1.000 € = 568 €.
  7. Steuer: 568 € × 26,375 % = 149,81 €, abgebucht am 4. Januar 2027.

Diese Werte stehen auch im Rechner oben voreingestellt. Je größer das Depot, desto mehr Steuer fällt jedes Jahr an, sobald der Pauschbetrag aufgebraucht ist:

Fondswert am 1. Januar 2026Vorabpauschalenach TeilfreistellungSteuer ohne Kirchensteuer
25.000 €560 €392 €0 €
50.000 €1.120 €784 €0 €
100.000 €2.240 €1.568 €149,81 €
200.000 €4.480 €3.136 €563,37 €
500.000 €11.200 €7.840 €1.804,05 €
Aktien-ETF, Wertzuwachs im Jahr mindestens 2,24 %, 1.000 € Sparerpauschbetrag frei, sonst keine Kapitalerträge

Ab rund 64.000 € Bestand verbraucht die Vorabpauschale 2026 allein den Pauschbetrag einer Person, bei Ehepaaren mit 2.000 € ab rund 128.000 €. Wer 200 € im Monat bei 7 % Rendite spart, erreicht die erste Schwelle nach gut 15 Jahren. Zinsen vom Tagesgeld und Dividenden anderer Wertpapiere teilen sich denselben Pauschbetrag.

Begrenzung auf die tatsächliche Wertsteigerung

Der Basisertrag wird auf den Mehrbetrag des Jahres begrenzt: Wertsteigerung vom ersten bis zum letzten Handelstag plus Ausschüttungen. Ein Fonds erzeugt also nie mehr Vorabpauschale, als er im Jahr tatsächlich verdient hat. Die drei Fälle für 100.000 € Aktien-ETF im Jahr 2026:

Plus 10 %

2.240 €

Mehrbetrag 10.000 € liegt über dem Basisertrag, die volle Pauschale gilt; 1.568 € steuerpflichtig

Plus 1 %

1.000 €

Mehrbetrag 1.000 € ist kleiner als der Basisertrag und ersetzt ihn; 700 € steuerpflichtig

Minus 5 %

0 €

kein Mehrbetrag, keine Vorabpauschale und keine Abbuchung im Januar

Maßgeblich ist der Wert pro Fondsanteil, nicht der Depotwert. Neue Sparplan-Käufe erhöhen den Depotwert, aber nicht den Mehrbetrag je Anteil. Ein Verlust aus dem Vorjahr wird nicht vorgetragen: Fällt der Fonds 2025 um 20 % und steigt 2026 um 10 %, gilt 2026 trotzdem die volle Pauschale.

Ausschüttungen beim ausschüttenden ETF abziehen

Ausschüttungen werden im Jahr der Zahlung ohnehin versteuert. Damit derselbe Ertrag nicht doppelt angesetzt wird, mindern sie die Vorabpauschale Euro für Euro.

Vorabpauschale = min(Basisertrag; Wertsteigerung + Ausschüttungen) − Ausschüttungen mindestens 0 €

Ein ETF mit 2,5 % Ausschüttungsrendite liegt 2026 über dem Basisertrag von 2,24 % und erzeugt keine Vorabpauschale. Ein ETF mit 1,5 % erzeugt noch eine Pauschale von 0,74 % des Fondswerts: bei 100.000 € also 1.500 € Ausschüttung plus 740 € Vorabpauschale. Die Steuerlast ist in beiden Fällen gleich hoch wie beim thesaurierenden ETF, solange der Fonds mindestens 2,24 % zulegt. Ausschüttende ETFs sparen daher keine Steuer, sie verteilen sie nur anders. Ein Unterschied bleibt: Die Ausschüttung landet als Geld auf dem Verrechnungskonto und deckt die Steuer, beim thesaurierenden ETF muss das Geld von außen kommen.

Kaufjahr: ein Zwölftel pro Monat weniger

Für Anteile, die im Laufe des Jahres gekauft wurden, sinkt die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Ein Kauf im April bedeutet drei volle Monate vorher, es bleiben 9/12. Ein Kauf im Dezember lässt 1/12 übrig. Im Rechner wird der Kaufmonat als Zahl von 1 bis 12 eingetragen; 1 steht für Anteile, die schon am Jahresbeginn im Depot lagen oder im Januar gekauft wurden.

  • Sparplan: Jede monatliche Ausführung ist ein eigener Kauf mit eigenem Zwölftel. Über ein Jahr mit 12 gleichen Raten bleiben im Schnitt 6,5 von 12 Zwölfteln. 200 € pro Monat im Jahr 2026 ergeben so rund 2.400 € × 6,5 ÷ 12 × 2,24 % ≈ 29 € Vorabpauschale. Für die Schätzung reicht: Bestand vom 1. Januar voll rechnen, Käufe des Jahres mit gut der Hälfte ansetzen.
  • Verkauf vor Jahresende: Für Anteile, die vor dem Jahresende verkauft werden, fällt keine Vorabpauschale an. Ihr Gewinn wird beim Verkauf versteuert.
  • Depotwechsel: Die alte Bank meldet die Anschaffungsdaten an die neue. Die Pauschale berechnet die Bank, bei der die Anteile am Jahresende liegen.

Teilfreistellung und Freistellungsauftrag anwenden

FondsartVoraussetzungsteuerfrei
Aktienfondsmindestens 51 % Aktien30 %
Mischfondsmindestens 25 % Aktien15 %
Immobilienfondsmindestens 51 % Immobilien60 %
Auslands-Immobilienfondsmindestens 51 % Auslandsimmobilien80 %
Sonstige Fondsz. B. Anleihe-ETFs, Geldmarkt-ETFs0 %

Die Teilfreistellung nach § 20 InvStG gleicht aus, dass Fonds auf Unternehmensebene bereits Steuern gezahlt haben. Welcher Satz gilt, steht im Basisinformationsblatt oder im Factsheet des Fonds; MSCI-World-, S&P-500- und All-World-ETFs sind Aktienfonds mit 30 %. Vom Rest zieht die Bank den noch freien Sparerpauschbetrag ab, sofern bei ihr ein Freistellungsauftrag liegt. Auf den übrigen Betrag fallen 26,375 % Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag an, mit Kirchensteuer 27,82 % (8 %) oder 27,99 % (9 %).

  • Mehrere Banken: Der Freistellungsauftrag lässt sich auf mehrere Institute verteilen, in Summe höchstens 1.000 € bzw. 2.000 €. Bei der Bank mit dem ETF-Depot sollte so viel liegen, dass die Vorabpauschale gedeckt ist.
  • Verluste: Realisierte Verluste aus dem allgemeinen Verlusttopf der Bank werden mit der Vorabpauschale verrechnet, bevor Steuer anfällt.
  • Niedriges Einkommen: Mit einer NV-Bescheinigung behält die Bank keine Steuer ein. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, bringt die Günstigerprüfung in der Steuererklärung einen Teil zurück.

Abbuchung im Januar vom Verrechnungskonto

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Für 2026 ist das der 4. Januar 2027. In den ersten Januartagen zieht die Bank die Steuer vom Verrechnungskonto des Depots ein; die Steuerbescheinigung für das Jahr der Abbuchung weist sie aus.

  1. Im Dezember die Steuer mit dem Rechner schätzen und den Betrag auf das Verrechnungskonto überweisen.
  2. Freistellungsauftrag prüfen: Ist der Pauschbetrag auf mehrere Banken verteilt, reicht der Anteil bei dieser Bank vielleicht nicht.
  3. Nach der Abbuchung die Steuerabrechnung im Postfach der Bank aufbewahren; sie zeigt die angesetzte Pauschale je Fonds und wird beim Verkauf wieder gebraucht.

Ist das Verrechnungskonto leer, fordert die Bank das Geld an

Nach § 44 Abs. 1 EStG darf die Bank den Betrag auch von einem anderen Konto des Kunden bei ihr einziehen, einschließlich eines eingeräumten Dispositionskredits, sofern der Kunde nicht widersprochen hat. Gelingt das nicht, meldet sie den Fall dem Finanzamt, und die Steuer wird über die Steuererklärung erhoben. Fondsanteile verkauft die Bank dafür nicht.

Anrechnung beim späteren Verkauf

Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung, keine zusätzliche Steuer. Beim Verkauf zieht die Bank alle während der Haltedauer angesetzten Pauschalen vom Veräußerungsgewinn ab (§ 19 Abs. 1 InvStG). Sie stehen in der Depotübersicht oder auf den jährlichen Steuerabrechnungen.

steuerpflichtiger Gewinn = (Verkaufserlös − Kaufpreis − Summe der Vorabpauschalen) × (1 − Teilfreistellung)

Beispiel: Anteile für 50.000 € gekauft, nach zwölf Jahren für 90.000 € verkauft, über die Jahre 4.000 € Vorabpauschalen angesetzt. Der Gewinn beträgt 40.000 €, nach Abzug der Pauschalen 36.000 €, nach 30 % Teilfreistellung 25.200 €. Nach 1.000 € Pauschbetrag bleiben 24.200 € und rund 6.383 € Steuer. Ohne die Anrechnung wären es rund 7.122 € gewesen.

Was bleibt, ist ein Zinseffekt: Die jährlich gezahlte Steuer fehlt im Depot und verzinst sich nicht mehr mit. 150 € Steuer, die 20 Jahre bei 7 % fehlen, entsprechen rund 580 € weniger Endkapital. Der Zinseszinsrechner bildet diesen Effekt ab, wenn die Steuer dort jährlich abgezogen wird.